Liebe Söruperinnen und Söruper!
Mit Aufnahme in die Städtebauförderung hat die Gemeinde Sörup die Chance, unsere Zukunft mit finanzieller Unterstützung von Bund und Land zu gestalten. Die Gemeinde wurde im Jahr 2017 in das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ aufgenommen. Als erstes wurde ein überörtlich abgestimmtes sogenanntes Zukunftskonzept Daseinsvorsorge erstellt worden. Darauf aufbauend wird es nun konkreter.
Seit August 2020 ist die BIG Städtebau GmbH beauftragt, gemeinsam mit der Gemeinde sogenannte vorbereitende Untersuchungen (VU) für das festgelegte Untersuchungsgebiet durchzuführen und ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (IEK) zu erarbeiten. Dies bietet auch Ihnen als Bewohnenden die Gelegenheit, die Entwicklung Sörups mit Städtebauförderungsmitteln für öffentliche und private Investitionen aktiv zu unterstützen und mitzugestalten. Mit dem IEK wird der Handlungsrahmen der zukünftigen Gebietsentwicklung festgelegt, welche mit Blick auf die nächsten zehn bis 15 Jahre notwendig sind, um Sörup zukunftsorientiert zu entwickeln. Gleichzeitig bilden die VU und das IEK die zwingende Grundlage für den Einsatz auf Städtebauförderungsmittel.
Diese Internetseite informiert Sie über den Prozess der Durchführung der VU und Erstellung des IEK. Von Januar bis April 2021 erfolgte über diese Seite eine Öffentlichkeitsbeteilung, dessen Ergebnisse Sie weiter unten downloaden können. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Stoltmann
Bürgermeister Sörup
Zweiter Beteiligungsschritt abgeschlossen
Die abschließende Beteiligung der Öffentlichkeit ist abgeschlossen. Das Ziel der Veranstaltung war, über die vorläufigen Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sowie des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts zu informieren und Rückfragen zu verschiedenen Themen zu beantworten. Vielen Dank für Ihre zahlreiche Teilnahme und Ihr Interesse!
Die Inhalte der Beteiligung wurden in einer Dokumentation zusammengefasst. Diese können Sie sich hier herunterladen:
Erster Beteiligungsschritt abgeschlossen
Die digitale Beteiligung der Öffentlichkeit ist abgeschlossen. Vielen Dank für Ihre Anmerkungen und Beiträge! Hierüber konnten wir weitere Informationen über das Untersuchungsgebiet aus erster Hand erfahren. Diese Informationen fließen in die Konzeptentwicklung ein, um passgenaue und geeignete Maßnahmen zu entwickeln.
Ihre Beiträge im Rahmen der digitalen Beteiligung wurden in einer Dokumentation zusammengefasst. Diese können Sie sich hier herunterladen.
Im Folgenden haben wir häufig gestellte Fragen beantwortet.
Bund und Länder stellen in den Programmen der Städtebauförderung Finanzhilfen für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung von Städten und Gemeinden bereit. Damit sollen Kommunen als Wirtschafts- und Wohnstandorte gestärkt werden.
Das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“.
Übergeordnetes Ziel ist es, kleinere Städte und Gemeinden als wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ankerpunkte für die Region zukunftsfähig zu gestalten. Es gilt, die Versorgungsfunktionen öffentlicher Daseinsvorsorge dauerhaft, bedarfsgerecht und auf hohem Niveau für die Bevölkerung der Kommune sowie der Umlandgemeinden zu sichern.
Die Fördermittel des Bundes werden durch Mittel der Länder und der Kommunen ergänzt. Bund, Land und die jeweilige Kommune sind mit je einem Drittel beteiligt. Die Gesamthöhe der Fördermittel für die Gemeinde Sörup ist nicht vorab festgelegt. Es können jährlich Fördermittel beantragt werden.
Die vorbereitenden Untersuchungen inklusive des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (kurz VU und IEK) umfassen grob folgende Bestandteile:
VU und IEK werden in einem Bericht zusammengefasst. Zum Bericht gehören auch diverse Plandarstellungen.
Der Berichtsentwurf und auch die Pläne und weiteren Anlagen können hier auf der Internetseite heruntergeladen werden.
Das Untersuchungsgebiet wurde von der Gemeinde und dem zuständigen Ministerium Schleswig-Holsteins aufgrund der Schwerpunkte des Förderprogramms und erwarteter Entwicklungen im Gebiet festgelegt. Es ist das Gebiet, in dem eine detaillierte Untersuchung durchgeführt wird. Aus den ermittelten Missständen und geplanten Maßnahmen im Untersuchungsgebiet leitet sich die Abgrenzung der Sanierungsgebiete ab. Nur in den Sanierungsgebieten (=Fördergebiete) können über die Städtebauförderung geförderte Maßnahmen umgesetzt werden.
Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept enthält einzelne Maßnahmen, die jeweils in kurzen Steckbriefen beschrieben werden (Kapitel 5.3). Im Plan 13 sind verortbare Maßnahmen in den Gebieten eingezeichnet.
Eine Prioritätenliste der Maßnahmen gibt es nicht. Mit welchen Maßnahmen begonnen wird, haben die politischen Gremien der Gemeinde zu entscheiden.
In den vorbereitenden Untersuchungen können die Kosten für die Umsetzung der gebietsbezogenen Maßnahmen lediglich grob geschätzt werden. Die Kosten/Investitionen sind demnach in der angegebenen Höhe nicht bindend und konkretisieren sich erst im weiteren Planungsprozess.
Um die bauliche Situation der Bestandsgebäude im Untersuchungsgebiet zu erfassen, werden im Rahmen der VU gemäß Baugesetzbuch (BauGB §141) alle Gebäude (öffentlich und privat) durch äußere Inaugenscheinnahme durch den VU Gutachter (BIG Städtebau GmbH) erfasst und nach definierten Kriterien hinsichtlich ihrer Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe eingeschätzt bewertet. Sofern eine Immobilie im Maßnahmenplan eine gelbe Kennzeichnung aufweist bedeutet dies, dass durch die augenscheinliche Begutachtung von außen mittlere Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe an dem Gebäude festgestellt wurden, grün steht für niedrige Bedarfe. Auf dieser Grundlage lässt sich abschätzen, wie hoch der allgemeine Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf im Untersuchungsgebiet ist und ob später ggf. Städtebauförderungsmittel für die Sanierung von Gebäuden im Privateigentum zur Verfügung gestellt werden können.
Für Personen mit Grundeigentum im Sanierungsgebiet gibt es sowohl Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung nach §§7h,10f Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Einzelfall Zuschüsse aus Städtebaufördermitteln. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass ein Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf nach § 177 BauGB vorhanden ist und eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung mit der Kommune geschlossen wurde.
Der Sanierungsvermerk im Grundbuch dient als Information. Eine Wertminderung einer Immobilie/eines Grundstücks ist nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Maßnahmen der Sanierung darauf ausgelegt, positive Auswirkungen auf die Grundstücke im Sanierungsgebiet zu haben.
Die Eigentümerschaft hat hier keine Kosten. Die Kommune übernimmt diese Kosten bzw. handelt es sich um einen amtsinternen Vorgang, für den keine Gebühren anfallen.
Das Verfahren wird sich auf ca. 10 – 15 Jahre erstrecken. Zunächst ist für jedes Gebiet eine Sanierungssatzung von der Kommune rechtskräftig zu beschließen und bekannt zu geben. Am Ende des Verfahrens wird mit der Satzung auch das jeweilige Sanierungsgebiet aufgehoben.
Um Vorhaben zu vermeiden, die den Sanierungszielen entgegenstehen, hat der Bundesgesetzgeber eine Genehmigungspflicht für Eigentümer:innen oder Erbbauberechtigte festgehalten. Nur wenn das Vorhaben den Sanierungszielen aus VU+IEK widerspricht, ist die sanierungsrechtliche Genehmigung zu versagen. Laufende Instandhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner sanierungsrechtlichen Genehmigung.
Genaueres ist im Baugesetzbuch, § 144 BauGB, geregelt.
Nach Abschluss der Sanierung, ggf. in 10-15 Jahren, wird die Sanierungssatzung aufgehoben. Sofern dann durch die umgesetzten gebietsbezogenen Maßnahmen Grundstücke im Sanierungsgebiet einen Lagewertvorteil (sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung) erfahren haben, ist die Kommune verpflichtet, Ausgleichsbeträge von Personen mit Grundeigentum zu erheben (§§ 152 bis 156 BauGB).
Seriöse Aussagen über die Höhe der Beiträge können zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden. Dies hängt ganz wesentlich von den bis zum Abschluss der Sanierung durchgeführten Maßnahmen im Gebiet ab. Die Beitragsermittlung erfolgt durch den örtlichen Gutachterausschuss.
Die Ausgleichsbetragsberechnung erfolgt nicht kostenorientiert und ist unabhängig von den Gesamtaufwendungen für die Sanierung (ist also keine Umlage der Sanierungskosten). Der unabhängige Gutachterausschuss ermittelt nach Abschluss der Sanierung, ob Grundstücke neben der allgemeinen Wertsteigerung einen Lagewertvorteil durch die umgesetzten gebietsbezogenen Maßnahmen erhalten haben. Hierbei wird jedes Grundstück einzeln betrachtet und die mögliche Abschöpfung betrifft nur den Bodenwert. Unter Umständen fallen keine Ausgleichsbeträge an. Darüber hinaus kann die Kommune von der Erhebung absehen, sofern der Aufwand der Erhebung unverhältnismäßig ist.
Nach dem Beschluss von VU+IEK durch die Kommune muss anschließend eine Sanierungssatzung je Sanierungsgebiet beschlossen werden. Erst dann ist der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für die geplanten Maßnahmen möglich.
Die Gemeinde Sörup plant Fördermittel der Städtebauförderung in Anspruch zu nehmen. Dafür müssen gemäß entsprechender Richtlinien des Landes Schleswig-Holstein und Baugesetzbuch (§ 141 BauGB) zunächst die vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt werden. Es wird also eine umfassende Bestandserhebung und Bewertung des Untersuchungsgebiets geben. Hierbei ist die Mitwirkung und Beteiligung der Bevölkerung, Bewohnerschaft, Verwaltung und Politik von großer Bedeutung.
Gemeinde Sörup
Dieter Stoltmann
Telefon: 04635/2960-0
E-Mail: Buergermeister-Soerup@amt-mittelangeln.de
www.soerup.de
BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU
Andreas Kiefer
Telefon: 040 3410678-33
E-Mail: andreas.kiefer@big-bau.de
www.big-bau.de